§ 33 Bgld. HK 1963 Anstaltsordnung

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat für deren inneren Betrieb eine Anstaltsordnung zu erlassen.

(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Aufgaben, die die Kuranstalt oder Kureinrichtung und die für ihren Betrieb bereitgestellten Einrichtungen nach ihrem besonderen Zweck erfüllen sollen;

b)

Angaben über die Organisation der Kuranstalt oder Kureinrichtung, die Personen ihres Rechtsträgers und die wesentlichen, ihrem Betrieb zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse;

c)

die Grundzüge der Verwaltung der Kuranstalt oder Kureinrichtung, insbesondere die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;

d)

die Regelung der Obliegenheit der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse gegebenen Umfang;

e)

einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 34) und die Regelung der disziplinären Ahndung ihrer Verletzung;

f)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

g)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

h)

im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

i)

Angaben über die Maßnahmen der Qualitätssicherung;

j)

Angaben über die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

k)

Angaben über das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung gebotene Verhalten;

l)

Angaben über die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(3) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Anstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt. Im Falle von Bedenken sind diese dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung unter Setzung einer sechs Wochen nicht übersteigenden Frist zur Behebung aufzutragen. Eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist möglich. Werden die Bedenken nicht binnen der gesetzten Frist behoben, ist die Genehmigung der Anstaltsordnung oder deren Änderung mit Bescheid zu versagen. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(4) Die Anstaltsordnung ist in den Kuranstalten und Kureinrichtungen so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 27.05.2011 bis 31.12.2013

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat für deren inneren Betrieb eine Anstaltsordnung zu erlassen.

(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Aufgaben, die die Kuranstalt oder Kureinrichtung und die für ihren Betrieb bereitgestellten Einrichtungen nach ihrem besonderen Zweck erfüllen sollen;

b)

Angaben über die Organisation der Kuranstalt oder Kureinrichtung, die Personen ihres Rechtsträgers und die wesentlichen, ihrem Betrieb zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse;

c)

die Grundzüge der Verwaltung der Kuranstalt oder Kureinrichtung, insbesondere die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;

d)

die Regelung der Obliegenheit der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse gegebenen Umfang;

e)

einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 34) und die Regelung der disziplinären Ahndung ihrer Verletzung;

f)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

g)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

h)

im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

i)

Angaben über die Maßnahmen der Qualitätssicherung;

j)

Angaben über die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

k)

Angaben über das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung gebotene Verhalten;

l)

Angaben über die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(3) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Anstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt. Im Falle von Bedenken sind diese dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung unter Setzung einer sechs Wochen nicht übersteigenden Frist zur Behebung aufzutragen. Eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist möglich. Werden die Bedenken nicht binnen der gesetzten Frist behoben, ist die Genehmigung der Anstaltsordnung oder deren Änderung mit Bescheid zu versagen. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(4) Die Anstaltsordnung ist in den Kuranstalten und Kureinrichtungen so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

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