§ 47 TROG 2016

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn

a)

die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und

b)

die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. f, g, h, i und j nicht widerspricht.

(2) In Almgebäuden dürfen höchstens drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten oder höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Almgebäude für zulässig erklärt worden ist; bestehen in einem Almgebäude Ferienwohnungen und Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten. Eine solche Festlegung darf nur getroffen werden, wenn hinsichtlich der Beherbergung von Gästen die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. a vorliegen und

a)

im Hinblick auf den Gebäudebestand gewährleistet werden kann, dass ungeachtet der Beherbergung von Gästen der Charakter des Betriebes als Almwirtschaft bestehen bleibt und die Almbewirtschaftung nicht eingeschränkt wird, insbesondere indem hierzu erforderliche Gebäude oder Teile von Gebäuden als Ferienwohnungen oder Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet werden,

b)

die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind und deren Inanspruchnahme rechtlich sichergestellt ist; insbesondere darf kein zusätzlicher Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung der betreffenden Grundfläche und deren Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser- und Löschwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung entstehen,

c)

den Erfordernissen des Schutzes von Leben und Gesundheit der Gäste unbeschadet des § 43 Abs. 4 auch im Umfeld der betreffenden Sonderfläche entsprochen wird.

(3) Zum Zweck der Schaffung von Ferienwohnungen oder Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen in Almgebäuden nach Abs. 23 dürfen Neubauten nicht errichtet werden. Die Baumasse der als Ferienwohnungen oder Gastgewerbebetrieb verwendeten Räume darf im Verhältnis zur Baumasse aller Almgebäude nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen. Ferienwohnungen und Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen in Almgebäuden sind nicht mehr zulässig, wenn der Betrieb der Almwirtschaft eingestellt worden ist.

(4) Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen dürfen nur eine einfache Einrichtung und Ausstattung aufweisen und keine Zusatzeinrichtungen, wie Fitnessräume, Bade- und Wellnesseinrichtungen oder Saunen, aufweisen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.04.2022

(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn

a)

die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und

b)

die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. f, g, h, i und j nicht widerspricht.

(2) In Almgebäuden dürfen höchstens drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten oder höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Almgebäude für zulässig erklärt worden ist; bestehen in einem Almgebäude Ferienwohnungen und Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten. Eine solche Festlegung darf nur getroffen werden, wenn hinsichtlich der Beherbergung von Gästen die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. a vorliegen und

a)

im Hinblick auf den Gebäudebestand gewährleistet werden kann, dass ungeachtet der Beherbergung von Gästen der Charakter des Betriebes als Almwirtschaft bestehen bleibt und die Almbewirtschaftung nicht eingeschränkt wird, insbesondere indem hierzu erforderliche Gebäude oder Teile von Gebäuden als Ferienwohnungen oder Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet werden,

b)

die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind und deren Inanspruchnahme rechtlich sichergestellt ist; insbesondere darf kein zusätzlicher Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung der betreffenden Grundfläche und deren Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser- und Löschwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung entstehen,

c)

den Erfordernissen des Schutzes von Leben und Gesundheit der Gäste unbeschadet des § 43 Abs. 4 auch im Umfeld der betreffenden Sonderfläche entsprochen wird.

(3) Zum Zweck der Schaffung von Ferienwohnungen oder Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen in Almgebäuden nach Abs. 23 dürfen Neubauten nicht errichtet werden. Die Baumasse der als Ferienwohnungen oder Gastgewerbebetrieb verwendeten Räume darf im Verhältnis zur Baumasse aller Almgebäude nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen. Ferienwohnungen und Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen in Almgebäuden sind nicht mehr zulässig, wenn der Betrieb der Almwirtschaft eingestellt worden ist.

(4) Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen dürfen nur eine einfache Einrichtung und Ausstattung aufweisen und keine Zusatzeinrichtungen, wie Fitnessräume, Bade- und Wellnesseinrichtungen oder Saunen, aufweisen.

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