§ 52a TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet sind§ 52a TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. § 37 mit Ausnahme des Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß, § 37 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die für gemischtes Wohngebiet festgelegten dB-Werte heranzuziehen sind.

(2) Auf Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur objektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten Wohnbauvorhaben in einem insgesamt höchstens untergeordneten Ausmaß auch subjektgeförderte und gegebenenfalls auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. Frei finanzierte Wohnbauvorhaben dürfen jedoch nur dann für zulässig erklärt werden, wenn die Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens allein durch die Errichtung subjektgeförderter Wohnbauvorhaben nicht sichergestellt werden kann; frei finanzierte Wohnbauvorhaben sind dabei jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

(3) Besteht eine Festlegung nach Abs. 2, so ist das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen im Bauverfahren durch die Vorlage der für das gesamte Bauvorhaben maßgebenden Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Dabei ist insbesondere auch jener Beitrag, der durch die Errichtung auch von subjektgeförderten und gegebenenfalls auch von frei finanzierten Wohnbauvorhaben zugunsten der Finanzierung des betreffenden objektgeförderten Wohnbauvorhabens zustande kommt, zu belegen.

(4) Auf Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen auch die für das jeweilige Wohnbauvorhaben erforderlichen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten errichtet werden; hierfür gilt § 38 Abs. 1 lit. a sinngemäß. Im Übrigen dürfen auch Nebengebäude und Nebenanlagen zu den entsprechenden Wohnbauvorhaben und sonstige damit im Zusammenhang stehende Bauvorhaben, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.

(5) Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfes gewidmet werden.

(6) Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden. Die Grundflächen gelten dann bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche ersichtlich zu machen; gleichzeitig ist die Widmung als Freiland darzustellen.

(7) Wird eine solche Grundfläche ungeachtet eines Kaufangebotes im Sinn des Abs. 6 erster Satz innerhalb eines Jahres vom Vorliegen des Kaufangebotes an weder von der Gemeinde noch vom Tiroler Bodenfonds noch von einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, erworben, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau außer Kraft. In einem solchen Fall ist § 43 Abs. 6 dritter Satz anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet sind§ 52a TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. § 37 mit Ausnahme des Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß, § 37 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die für gemischtes Wohngebiet festgelegten dB-Werte heranzuziehen sind.

(2) Auf Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur objektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten Wohnbauvorhaben in einem insgesamt höchstens untergeordneten Ausmaß auch subjektgeförderte und gegebenenfalls auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. Frei finanzierte Wohnbauvorhaben dürfen jedoch nur dann für zulässig erklärt werden, wenn die Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens allein durch die Errichtung subjektgeförderter Wohnbauvorhaben nicht sichergestellt werden kann; frei finanzierte Wohnbauvorhaben sind dabei jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

(3) Besteht eine Festlegung nach Abs. 2, so ist das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen im Bauverfahren durch die Vorlage der für das gesamte Bauvorhaben maßgebenden Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Dabei ist insbesondere auch jener Beitrag, der durch die Errichtung auch von subjektgeförderten und gegebenenfalls auch von frei finanzierten Wohnbauvorhaben zugunsten der Finanzierung des betreffenden objektgeförderten Wohnbauvorhabens zustande kommt, zu belegen.

(4) Auf Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen auch die für das jeweilige Wohnbauvorhaben erforderlichen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten errichtet werden; hierfür gilt § 38 Abs. 1 lit. a sinngemäß. Im Übrigen dürfen auch Nebengebäude und Nebenanlagen zu den entsprechenden Wohnbauvorhaben und sonstige damit im Zusammenhang stehende Bauvorhaben, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.

(5) Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfes gewidmet werden.

(6) Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden. Die Grundflächen gelten dann bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche ersichtlich zu machen; gleichzeitig ist die Widmung als Freiland darzustellen.

(7) Wird eine solche Grundfläche ungeachtet eines Kaufangebotes im Sinn des Abs. 6 erster Satz innerhalb eines Jahres vom Vorliegen des Kaufangebotes an weder von der Gemeinde noch vom Tiroler Bodenfonds noch von einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, erworben, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau außer Kraft. In einem solchen Fall ist § 43 Abs. 6 dritter Satz anzuwenden.

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