§ 53 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Im Flächenwidmungsplan ist der Verlauf jener Straßen festzulegen, die

a)

für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b)

für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c)

für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die Haupterschließung des Baulandes,

noch erforderlich sind.

(2) Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden§ 53 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfassten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so erlischt der Vorbehalt. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Erlöschen des Vorbehaltes ersichtlich zu machen.

(3) Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2 erlischt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der betreffenden Verkehrsflächen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Im Flächenwidmungsplan ist der Verlauf jener Straßen festzulegen, die

a)

für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b)

für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c)

für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die Haupterschließung des Baulandes,

noch erforderlich sind.

(2) Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden§ 53 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfassten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so erlischt der Vorbehalt. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Erlöschen des Vorbehaltes ersichtlich zu machen.

(3) Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2 erlischt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der betreffenden Verkehrsflächen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen.

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