§ 67 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 63 Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

eine Umweltprüfung nur durchzuführen ist, soweit der Entwurf

1.

die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand hat,

2.

ein Natura-2000 Gebiet betrifft und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat oder

3.

sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.

b)

die Frist für die Auflegung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungskonzeptes abweichend von § 63 Abs. 4 erster Satz vier Wochen zu betragen hat,

c)

der Gemeinderat anlässlich der im § 63 Abs. 4 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,

d)

die im § 63 Abs. 5 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.

(2) Die Abweichungen nach Abs§ 67 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. b, c und d gelten nicht im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen und die Befugnis der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gilt § 63 Abs. 7 sinngemäß.

(3) Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs. 1 lit. b nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.

(4) Hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 65 sinngemäß, der Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versagungsgrund nach lit. g entfällt und die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen ist, wenn keine der Voraussetzungen nach § 32 vorliegt.

(5) Hinsichtlich der Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 66 Abs.1, 4 und 5 sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 63 Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

eine Umweltprüfung nur durchzuführen ist, soweit der Entwurf

1.

die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand hat,

2.

ein Natura-2000 Gebiet betrifft und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat oder

3.

sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.

b)

die Frist für die Auflegung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungskonzeptes abweichend von § 63 Abs. 4 erster Satz vier Wochen zu betragen hat,

c)

der Gemeinderat anlässlich der im § 63 Abs. 4 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,

d)

die im § 63 Abs. 5 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.

(2) Die Abweichungen nach Abs§ 67 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. b, c und d gelten nicht im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen und die Befugnis der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gilt § 63 Abs. 7 sinngemäß.

(3) Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs. 1 lit. b nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.

(4) Hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 65 sinngemäß, der Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versagungsgrund nach lit. g entfällt und die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen ist, wenn keine der Voraussetzungen nach § 32 vorliegt.

(5) Hinsichtlich der Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 66 Abs.1, 4 und 5 sinngemäß.

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