§ 68 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Entwürfe über die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31c Abs. 2 zweiter Satz sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, soweit sie

a)

die Festlegung von Gewerbe- und Industriegebieten nach § 39 Abs. 3,

b)

die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach § 49a oder für Sonderflächen nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz oder § 50a Abs. 1 zweiter Satz oder

c)

ein Natura-2000 Gebiet

betreffen.

(2) Sonstige Entwürfe über die Änderung von Flächenwidmungsplänen sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b vorliegt,

b)

sie ein Natura-2000 Gebiet betreffen und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat oder

c)

die Änderung sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.

Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach lit. b und c und die Befugnis der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gilt § 63 Abs. 7 sinngemäß.

(3) Im Übrigen gilt für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes § 63 Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

der Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form eines Ausdruckes der digitalen Daten aufzulegen ist,

b)

die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach § 63 Abs. 4 schriftlich zu verständigen sind; dabei kann die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, unterbleiben; bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen; in der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen; Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht;

c)

die Frist für die Auflegung des Entwurfes abweichend von § 63 Abs. 4 erster Satz vier Wochen zu betragen hat,

d)

der Gemeinderat anlässlich der im § 63 Abs. 4 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,

e)

die im § 63 Abs. 5 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.

Die Abweichungen nach den lit. c, d und e gelten nicht im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung.

(4) Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs§ 68 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 3 lit. c nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.

(5) Das Auflegungsverfahren entfallen kann, wenn

a)

der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach § 52 Z 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder

b)

der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des § 35 Abs. 2 vierter Satz oder des § 37a Abs. 3 geändert wird; in diesen Fällen ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

(6) Sollen das örtliche Raumordnungskonzept und der Flächenwidmungsplan in einem geändert werden, so kann die Auflegung der Entwürfe über beide Änderungen gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(7) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach § 65 Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren. § 65 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.

(8) Der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 65 Abs. 2 lit. a bis f, h oder i vorliegt. Weiters ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn

a)

diese im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder

b)

eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 4a nicht mehr zulässig ist.

Liegt ein Versagungsgrund nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

(9) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten der Gemeinde zu übermitteln. Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt mit dem Herunterladen durch die Gemeinde als zugestellt. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind im elektronischen Flächenwidmungsplan zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren.

(10) Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des Abs. 7 erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. Im Fall des Abs. 6 darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erteilt werden. In diesem Fall gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist im elektronischen Flächenwidmungsplan zu dokumentieren.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Die Entwürfe über die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31c Abs. 2 zweiter Satz sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, soweit sie

a)

die Festlegung von Gewerbe- und Industriegebieten nach § 39 Abs. 3,

b)

die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach § 49a oder für Sonderflächen nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz oder § 50a Abs. 1 zweiter Satz oder

c)

ein Natura-2000 Gebiet

betreffen.

(2) Sonstige Entwürfe über die Änderung von Flächenwidmungsplänen sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b vorliegt,

b)

sie ein Natura-2000 Gebiet betreffen und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat oder

c)

die Änderung sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.

Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach lit. b und c und die Befugnis der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gilt § 63 Abs. 7 sinngemäß.

(3) Im Übrigen gilt für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes § 63 Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

der Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form eines Ausdruckes der digitalen Daten aufzulegen ist,

b)

die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach § 63 Abs. 4 schriftlich zu verständigen sind; dabei kann die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, unterbleiben; bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen; in der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen; Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht;

c)

die Frist für die Auflegung des Entwurfes abweichend von § 63 Abs. 4 erster Satz vier Wochen zu betragen hat,

d)

der Gemeinderat anlässlich der im § 63 Abs. 4 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,

e)

die im § 63 Abs. 5 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.

Die Abweichungen nach den lit. c, d und e gelten nicht im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung.

(4) Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs§ 68 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 3 lit. c nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.

(5) Das Auflegungsverfahren entfallen kann, wenn

a)

der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach § 52 Z 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder

b)

der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des § 35 Abs. 2 vierter Satz oder des § 37a Abs. 3 geändert wird; in diesen Fällen ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

(6) Sollen das örtliche Raumordnungskonzept und der Flächenwidmungsplan in einem geändert werden, so kann die Auflegung der Entwürfe über beide Änderungen gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(7) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach § 65 Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren. § 65 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.

(8) Der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 65 Abs. 2 lit. a bis f, h oder i vorliegt. Weiters ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn

a)

diese im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder

b)

eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 4a nicht mehr zulässig ist.

Liegt ein Versagungsgrund nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

(9) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten der Gemeinde zu übermitteln. Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt mit dem Herunterladen durch die Gemeinde als zugestellt. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind im elektronischen Flächenwidmungsplan zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren.

(10) Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des Abs. 7 erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. Im Fall des Abs. 6 darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erteilt werden. In diesem Fall gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist im elektronischen Flächenwidmungsplan zu dokumentieren.

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