§ 73 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümer von Grundstücken sind berechtigt, der Gemeinde die Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke vorzuschlagen§ 73 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Solche Vorschläge haben die gewünschte Änderung des Flächenwidmungsplanes genau zu bezeichnen und eine Begründung hierfür zu enthalten. Dem Vorschlag ist weiters eine Aufstellung über alle weiteren im Eigentum derselben Person oder desselben Rechtsträgers stehenden Grundstücke in der jeweiligen Gemeinde und den Nachbargemeinden anzuschließen.

(2) Der Bürgermeister hat Änderungsvorschläge, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen mit dem betroffenen Eigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Mit der Durchführung des Planungsgesprächs kann auch ein Mitglied des Gemeinderates oder eines seiner Ausschüsse oder ein fachkundiger Bediensteter oder Beauftragter der Gemeinde oder des jeweiligen Planungsverbandes betraut werden. Über das Planungsgespräch ist ein Aktenvermerk anzufertigen, der dem betroffenen Eigentümer zu übermitteln ist. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Planungsgespräches entfällt, wenn der Gemeinderat innerhalb der im ersten Satz festgelegten Frist mit dem Änderungsvorschlag befasst wird.

(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Änderungsvorschlages kein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn dieses Vorschlages eingeleitet (§ 68), so hat der Bürgermeister dem betroffenen Eigentümer innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Übermittlung des Aktenvermerks nach Abs. 2 erfolgt ist.

(4) Der betroffene Grundeigentümer kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen dieser Mitteilung bzw., wenn eine entsprechend Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten nach Fristablauf verlangen, dass der Gemeinderat mit dem Änderungsvorschlag zu befassen ist. In diesem Fall hat der Gemeinderat innerhalb von sechs Monaten entweder ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Änderungsvorschlages einzuleiten oder zu beschließen, dass der Flächenwidmungsplan nicht geändert werden soll. Ein solcher Beschluss ist dem Grundeigentümer einschließlich der hierfür maßgebenden Gründe unverzüglich mitzuteilen.

(5) Stellt der Gemeinderat ein Verfahren, mit dem der Flächenwidmungsplan im Sinn des Änderungsvorschlages geändert werden soll, in weiterer Folge ein, so gilt Abs. 4 dritter Satz sinngemäß.

(6) Ergibt sich im Lauf des Verfahrens, dass der Flächenwidmungsplan abweichend vom Änderungsvorschlag geändert werden soll, so ist ein neuerliches Planungsgespräch nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn über einen inhaltlich gleichen oder vergleichbaren Vorschlag innerhalb des letzten Jahres bereits ein Planungsgespräch stattgefunden hat und sich die maßgebenden Planungsgrundlagen zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben.

(7) Die Gemeinde hat dem betroffenen Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gewähren, soweit dem nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegenstehen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Die Eigentümer von Grundstücken sind berechtigt, der Gemeinde die Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke vorzuschlagen§ 73 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Solche Vorschläge haben die gewünschte Änderung des Flächenwidmungsplanes genau zu bezeichnen und eine Begründung hierfür zu enthalten. Dem Vorschlag ist weiters eine Aufstellung über alle weiteren im Eigentum derselben Person oder desselben Rechtsträgers stehenden Grundstücke in der jeweiligen Gemeinde und den Nachbargemeinden anzuschließen.

(2) Der Bürgermeister hat Änderungsvorschläge, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen mit dem betroffenen Eigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Mit der Durchführung des Planungsgesprächs kann auch ein Mitglied des Gemeinderates oder eines seiner Ausschüsse oder ein fachkundiger Bediensteter oder Beauftragter der Gemeinde oder des jeweiligen Planungsverbandes betraut werden. Über das Planungsgespräch ist ein Aktenvermerk anzufertigen, der dem betroffenen Eigentümer zu übermitteln ist. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Planungsgespräches entfällt, wenn der Gemeinderat innerhalb der im ersten Satz festgelegten Frist mit dem Änderungsvorschlag befasst wird.

(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Änderungsvorschlages kein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn dieses Vorschlages eingeleitet (§ 68), so hat der Bürgermeister dem betroffenen Eigentümer innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Übermittlung des Aktenvermerks nach Abs. 2 erfolgt ist.

(4) Der betroffene Grundeigentümer kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen dieser Mitteilung bzw., wenn eine entsprechend Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten nach Fristablauf verlangen, dass der Gemeinderat mit dem Änderungsvorschlag zu befassen ist. In diesem Fall hat der Gemeinderat innerhalb von sechs Monaten entweder ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Änderungsvorschlages einzuleiten oder zu beschließen, dass der Flächenwidmungsplan nicht geändert werden soll. Ein solcher Beschluss ist dem Grundeigentümer einschließlich der hierfür maßgebenden Gründe unverzüglich mitzuteilen.

(5) Stellt der Gemeinderat ein Verfahren, mit dem der Flächenwidmungsplan im Sinn des Änderungsvorschlages geändert werden soll, in weiterer Folge ein, so gilt Abs. 4 dritter Satz sinngemäß.

(6) Ergibt sich im Lauf des Verfahrens, dass der Flächenwidmungsplan abweichend vom Änderungsvorschlag geändert werden soll, so ist ein neuerliches Planungsgespräch nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn über einen inhaltlich gleichen oder vergleichbaren Vorschlag innerhalb des letzten Jahres bereits ein Planungsgespräch stattgefunden hat und sich die maßgebenden Planungsgrundlagen zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben.

(7) Die Gemeinde hat dem betroffenen Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gewähren, soweit dem nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegenstehen.

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