§ 48 Oö. BSG 2017

Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ruht in den Fällen

1.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

der (vorläufigen) Suspendierung,

3.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs von mehr als drei Monaten,

5.

einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG bzw. §§ 64 und 65 Oö. GBG 2001 sowie §§ 111 und 112 Oö. GDG 2002 bzw. §§ 69 und 70 Oö. StGBG 2002,

6.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen,

2.

ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

3.

sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben oder

4.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(3) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt bei bestellten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, wenn

1.

über das Mitglied bzw. Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

2.

das Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(4) Scheidet ein bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ruht in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2der (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs von mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG bzw. §§ 64 und 65 Oö. GBG 2001 sowie §§ 111 und 112 Oö. GDG 2002 bzw. §§ 69 und 70 Oö. StGBG 2002,einer Freistellung nach den Paragraphen 70 a und 70b Oö. LBG oder Paragraph 25 b, Oö. LVBG bzw. Paragraphen 64, und 65 Oö. GBG 2001 sowie Paragraphen 111 und 112 Oö. GDG 2002 bzw. Paragraphen 69 und 70 Oö. StGBG 2002,
    6. 6.Ziffer 6der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie es verlangen,
    2. 2.Ziffer 2ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
    3. 3.Ziffer 3sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt bei bestellten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber das Mitglied bzw. Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.08.2025
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ruht in den Fällen

1.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

der (vorläufigen) Suspendierung,

3.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs von mehr als drei Monaten,

5.

einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG bzw. §§ 64 und 65 Oö. GBG 2001 sowie §§ 111 und 112 Oö. GDG 2002 bzw. §§ 69 und 70 Oö. StGBG 2002,

6.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen,

2.

ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

3.

sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben oder

4.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(3) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt bei bestellten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, wenn

1.

über das Mitglied bzw. Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

2.

das Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(4) Scheidet ein bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ruht in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2der (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs von mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG bzw. §§ 64 und 65 Oö. GBG 2001 sowie §§ 111 und 112 Oö. GDG 2002 bzw. §§ 69 und 70 Oö. StGBG 2002,einer Freistellung nach den Paragraphen 70 a und 70b Oö. LBG oder Paragraph 25 b, Oö. LVBG bzw. Paragraphen 64, und 65 Oö. GBG 2001 sowie Paragraphen 111 und 112 Oö. GDG 2002 bzw. Paragraphen 69 und 70 Oö. StGBG 2002,
    6. 6.Ziffer 6der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie es verlangen,
    2. 2.Ziffer 2ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
    3. 3.Ziffer 3sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt bei bestellten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber das Mitglied bzw. Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten