Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
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(3) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt bei bestellten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, wenn
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(4) Scheidet ein bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
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(2) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
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(3) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt bei bestellten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, wenn
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(4) Scheidet ein bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.