§ 78 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens kann von der Gemeinde oder von mindestens der Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v§ 78 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, beantragt werden. Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, an denen Miteigentum besteht, ist jedem Miteigentümer eine seinem ideellen Anteil entsprechende Teilfläche des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles zuzurechnen.

(2) Der Antrag hat das Umlegungsgebiet zu bezeichnen und jene Gegebenheiten darzulegen, die erwarten lassen, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens erreicht werden kann. Dem Antrag sind weiters anzuschließen:

a)

ein Verzeichnis der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Eigentümer,

b)

ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, aus allfälligen Bebauungsplänen und, soweit Grundflächen nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, ein Auszug aus dem örtlichen Raumordnungskonzept,

c)

ein Katasterplan über das Umlegungsgebiet.

(3) Das Umlegungsgebiet darf nur Grundflächen, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind oder die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen, umfassen. Weiters können Grundflächen, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Freihaltezwecke vorgesehenen Bereiche liegen, in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn

a)

deren Fläche geringfügig ist oder sie vom übrigen Umlegungsgebiet größtenteils umschlossen sind und

b)

deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.

Mit Zustimmung des Straßenverwalters können weiters Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen in das Umlegungsgebiet einbezogen werden.

(4) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist weiters nur zulässig, wenn für das Umlegungsgebiet noch kein Bebauungsplan besteht. Einzelne Grundflächen, für die bereits ein Bebauungsplan besteht, dürfen jedoch in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn dies zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.

(5) Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen. Vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist die Gemeinde außer im Fall, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens von ihr beantragt wurde, zu hören. Das Umlegungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein den Abs. 1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt. Weiters muss die Abgrenzung des Umlegungsgebietes gewährleisten, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und dass keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären und die einer gesonderten Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten.

(6) Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 80. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen.

(7) Die Verlautbarung und die Bekanntmachung nach Abs. 6 haben den Hinweis zu enthalten, dass außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken von den Berechtigten innerhalb einer datumsmäßig festzulegenden Frist von vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

(8) Das Grundbuchsgericht hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 6 fünfter Satz die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, dass jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.

(9) Die Agrarbehörde hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 6 fünfter Satz der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens kann von der Gemeinde oder von mindestens der Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v§ 78 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, beantragt werden. Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, an denen Miteigentum besteht, ist jedem Miteigentümer eine seinem ideellen Anteil entsprechende Teilfläche des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles zuzurechnen.

(2) Der Antrag hat das Umlegungsgebiet zu bezeichnen und jene Gegebenheiten darzulegen, die erwarten lassen, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens erreicht werden kann. Dem Antrag sind weiters anzuschließen:

a)

ein Verzeichnis der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Eigentümer,

b)

ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, aus allfälligen Bebauungsplänen und, soweit Grundflächen nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, ein Auszug aus dem örtlichen Raumordnungskonzept,

c)

ein Katasterplan über das Umlegungsgebiet.

(3) Das Umlegungsgebiet darf nur Grundflächen, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind oder die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen, umfassen. Weiters können Grundflächen, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Freihaltezwecke vorgesehenen Bereiche liegen, in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn

a)

deren Fläche geringfügig ist oder sie vom übrigen Umlegungsgebiet größtenteils umschlossen sind und

b)

deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.

Mit Zustimmung des Straßenverwalters können weiters Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen in das Umlegungsgebiet einbezogen werden.

(4) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist weiters nur zulässig, wenn für das Umlegungsgebiet noch kein Bebauungsplan besteht. Einzelne Grundflächen, für die bereits ein Bebauungsplan besteht, dürfen jedoch in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn dies zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.

(5) Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen. Vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist die Gemeinde außer im Fall, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens von ihr beantragt wurde, zu hören. Das Umlegungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein den Abs. 1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt. Weiters muss die Abgrenzung des Umlegungsgebietes gewährleisten, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und dass keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären und die einer gesonderten Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten.

(6) Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 80. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen.

(7) Die Verlautbarung und die Bekanntmachung nach Abs. 6 haben den Hinweis zu enthalten, dass außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken von den Berechtigten innerhalb einer datumsmäßig festzulegenden Frist von vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

(8) Das Grundbuchsgericht hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 6 fünfter Satz die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, dass jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.

(9) Die Agrarbehörde hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 6 fünfter Satz der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.

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