§ 100 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des Tiroler Bodenfonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer§ 100 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete nach Anhören des Geschäftsführers (§ 104) jederzeit dem Tiroler Bodenfonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Tiroler Bodenfonds ihren Dienst versehen.

(4) Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer gegenüber den nach Abs. 2 dem Tiroler Bodenfonds zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:

a)

Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds,

b)

Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds.

(5) Die Organe des Tiroler Bodenfonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Bediensteten des Tiroler Bodenfonds bzw. der nach Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten zu bedienen. Der Geschäftsführer kann jedoch einzelne administrative Angelegenheiten, wie die Buchhaltung, die elektronische Datenverarbeitung und dergleichen, an Dritte übertragen.

(6) Der Tiroler Bodenfonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Tiroler Bodenfonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat dieser die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Die Organe des Tiroler Bodenfonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer§ 100 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete nach Anhören des Geschäftsführers (§ 104) jederzeit dem Tiroler Bodenfonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Tiroler Bodenfonds ihren Dienst versehen.

(4) Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer gegenüber den nach Abs. 2 dem Tiroler Bodenfonds zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:

a)

Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds,

b)

Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds.

(5) Die Organe des Tiroler Bodenfonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Bediensteten des Tiroler Bodenfonds bzw. der nach Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten zu bedienen. Der Geschäftsführer kann jedoch einzelne administrative Angelegenheiten, wie die Buchhaltung, die elektronische Datenverarbeitung und dergleichen, an Dritte übertragen.

(6) Der Tiroler Bodenfonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Tiroler Bodenfonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat dieser die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.

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