§ 101 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,

c)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,

d)

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,

e)

ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes,

f)

ein Vertreter der Stadt Innsbruck,

g)

die Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen und die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung, für die Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und für die fachlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Organisationseinheiten; die Leiter dieser Organisationseinheiten können sich durch fachkundige Bedienstete der jeweiligen Organisationseinheit vertreten lassen.

(2) Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs§ 101 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. b bis g einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis f sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,

c)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,

d)

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,

e)

ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes,

f)

ein Vertreter der Stadt Innsbruck,

g)

die Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen und die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung, für die Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und für die fachlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Organisationseinheiten; die Leiter dieser Organisationseinheiten können sich durch fachkundige Bedienstete der jeweiligen Organisationseinheit vertreten lassen.

(2) Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs§ 101 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. b bis g einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis f sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

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