§ 2 Bgld. VPG-VO Entrichtungsarten

Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen VerwaltungssenatLandesverwaltungsgericht bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte sowie auf elektronischem Weg erfolgen.

(2) Die über die Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu geben.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 05.05.2007 bis 30.09.2018

(1) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen VerwaltungssenatLandesverwaltungsgericht bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte sowie auf elektronischem Weg erfolgen.

(2) Die über die Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu geben.

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