§ 102 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 101 Abs. 1 lit§ 102 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. b bis f und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch:

a)

Widerruf der Bestellung,

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn

a)

die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,

b)

es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder

c)

es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 101 Abs. 1 lit§ 102 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. b bis f und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch:

a)

Widerruf der Bestellung,

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn

a)

die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,

b)

es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder

c)

es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

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