§ 104 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen§ 104 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.

(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und Verzicht. Steht der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, so endet das Amt weiters vorzeitig mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand; steht der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, so endet das Amt außer im Fall der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol weiters vorzeitig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 102 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(6) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben in die Hand des Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen§ 104 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.

(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und Verzicht. Steht der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, so endet das Amt weiters vorzeitig mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand; steht der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, so endet das Amt außer im Fall der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol weiters vorzeitig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 102 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(6) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben in die Hand des Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

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