§ 2 Bgld. SFG 2004 Förderungswürdige Maßnahmen

Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann insbesondere Folgendes fördern:

1.

die Errichtung, Sanierung und Änderung von Sportstätten einschließlich Trendsportanlagen;

2.

die Aktivitäten der Sportvereine;

3.

den Einsatz von Sportlehrern, geprüften Lehrwarten und Trainern sowie die Aus- und Fortbildung von Sportfunktionären;

4.

die überregionalen Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung;

5.

die internationalen Sportveranstaltungen;

6.

den Behindertensport;

7.

den Spitzensport;

8.

die Dach- und Fachverbände bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben;

9.

die sportmedizinische Betreuung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann insbesondere Folgendes fördern:

1.

die Errichtung, Sanierung und Änderung von Sportstätten einschließlich Trendsportanlagen;

2.

die Aktivitäten der Sportvereine;

3.

den Einsatz von Sportlehrern, geprüften Lehrwarten und Trainern sowie die Aus- und Fortbildung von Sportfunktionären;

4.

die überregionalen Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung;

5.

die internationalen Sportveranstaltungen;

6.

den Behindertensport;

7.

den Spitzensport;

8.

die Dach- und Fachverbände bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben;

9.

die sportmedizinische Betreuung.

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