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(1) Förderungswerberinnen und Förderungswerber im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. | Vereine, deren statutengemäßer Vereinszweck die Sportausübung ist, sofern sie einem Fachverband angehören; | |||||||||
2. | Dach- und Fachverbände, deren statutengemäßer Zweck die Unterstützung des Sports ist; | |||||||||
3. | Gemeinden sowie | |||||||||
4. | physische und juristische Personen | |||||||||
mit Sitz (Wohnsitz) im Burgenland. |
(2) Investitionsförderungen für Sportanlagen an physische und juristische Personen dürfen nur gewährt werden, wenn die Sportanlage auch Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zur Verfügung gestellt wird und sich die Förderungswerberin oder der Förderungswerber verpflichtet, die Sportanlage auch Schulen über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(1) Förderungswerberinnen und Förderungswerber im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. | Vereine, deren statutengemäßer Vereinszweck die Sportausübung ist, sofern sie einem Fachverband angehören; | |||||||||
2. | Dach- und Fachverbände, deren statutengemäßer Zweck die Unterstützung des Sports ist; | |||||||||
3. | Gemeinden sowie | |||||||||
4. | physische und juristische Personen | |||||||||
mit Sitz (Wohnsitz) im Burgenland. |
(2) Investitionsförderungen für Sportanlagen an physische und juristische Personen dürfen nur gewährt werden, wenn die Sportanlage auch Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zur Verfügung gestellt wird und sich die Förderungswerberin oder der Förderungswerber verpflichtet, die Sportanlage auch Schulen über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.