§ 5 Bgld. SFG 2004 Förderungsantrag

Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen.

(3) Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten selbst zu tragen.

(4) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln besteht kein Rechtsanspruch.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen.

(3) Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten selbst zu tragen.

(4) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln besteht kein Rechtsanspruch.

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