§ 113 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist§ 113 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Die Landesregierung hat den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Die elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne in die elektronischen Flächenwidmungspläne festzulegen.

(3) Die analogen Flächenwidmungspläne, die am 30. Juni 2011 bestehen, gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht wird, weiter. Auf diese Flächenwidmungspläne ist dieses Gesetz nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden. Sie sind auch nach der erstmaligen elektronischen Kundmachung im Gemeindeamt weiterhin zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(4) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs. 2 sind § 29 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 52a Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 7, § 69, § 71 und § 74 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 nicht anzuwenden. § 52a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Statt der im ersten Satz angeführten Bestimmungen sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden.

(5) Auf im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestehende Sonderflächen ist § 43 Abs. 6 gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden.

(6) Besteht im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ein Vorbehalt nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006, so läuft die Frist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung als Frist nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 101/2016 weiter.

(7) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs. 2 ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf diese Verordnung weiter anzuwenden.

(8) Fehler in der elektronischen Kundmachung, die im Zug der Übernahme eines analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan aufgrund eines technisch mangelhaften Betriebes der entsprechenden EDV-Anwendung unterlaufen sind, sind von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinde von Amts wegen zu berichtigen. Die die Berichtigung betreffenden Daten sind zur Abfrage bereitzuhalten.

(9) Abweichend von Abs. 1 können Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der betreffende Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, nach Abs. 4 fortgesetzt werden. Die Landesregierung hat die betreffenden Änderungen nach der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 15.11.2019 bis 30.04.2022
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist§ 113 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Die Landesregierung hat den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Die elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne in die elektronischen Flächenwidmungspläne festzulegen.

(3) Die analogen Flächenwidmungspläne, die am 30. Juni 2011 bestehen, gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht wird, weiter. Auf diese Flächenwidmungspläne ist dieses Gesetz nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden. Sie sind auch nach der erstmaligen elektronischen Kundmachung im Gemeindeamt weiterhin zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(4) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs. 2 sind § 29 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 52a Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 7, § 69, § 71 und § 74 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 nicht anzuwenden. § 52a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Statt der im ersten Satz angeführten Bestimmungen sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden.

(5) Auf im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestehende Sonderflächen ist § 43 Abs. 6 gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden.

(6) Besteht im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ein Vorbehalt nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006, so läuft die Frist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung als Frist nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 101/2016 weiter.

(7) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs. 2 ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf diese Verordnung weiter anzuwenden.

(8) Fehler in der elektronischen Kundmachung, die im Zug der Übernahme eines analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan aufgrund eines technisch mangelhaften Betriebes der entsprechenden EDV-Anwendung unterlaufen sind, sind von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinde von Amts wegen zu berichtigen. Die die Berichtigung betreffenden Daten sind zur Abfrage bereitzuhalten.

(9) Abweichend von Abs. 1 können Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der betreffende Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, nach Abs. 4 fortgesetzt werden. Die Landesregierung hat die betreffenden Änderungen nach der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten