§ 8 Bgld. SFG 2004 Sportbericht

Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat dem Landtag über jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres einen Bericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen zu erstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat dem Landtag über jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres einen Bericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen zu erstatten.

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