§ 9 Bgld. SFG 2004 Landessportehrenzeichen

Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann die Förderung des Sports auf Grund

1.

außergewöhnlicher sportlicher Leistungen oder außergewöhnliche Verdienste um das Sportwesen;

2.

hervorragender sportlicher Leistungen oder langjähriger, verdienstvoller, ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports oder

3.

besonderer sportlicher Leistungen oder besonderer Verdienste um die Entwicklung des Sportwesens

durch Verleihung eines Landessportehrenzeichens würdigen.

(2) Nach dem Grad der sportlichen Leistungen oder Verdienste wird das Landessportehrenzeichen in mehreren Stufen verliehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über Abstufung, Ausstattung und Tragweise des Landessportehrenzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(4) Der Landessportbeirat ist berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung von Landessportehrenzeichen zu erstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann die Förderung des Sports auf Grund

1.

außergewöhnlicher sportlicher Leistungen oder außergewöhnliche Verdienste um das Sportwesen;

2.

hervorragender sportlicher Leistungen oder langjähriger, verdienstvoller, ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports oder

3.

besonderer sportlicher Leistungen oder besonderer Verdienste um die Entwicklung des Sportwesens

durch Verleihung eines Landessportehrenzeichens würdigen.

(2) Nach dem Grad der sportlichen Leistungen oder Verdienste wird das Landessportehrenzeichen in mehreren Stufen verliehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über Abstufung, Ausstattung und Tragweise des Landessportehrenzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(4) Der Landessportbeirat ist berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung von Landessportehrenzeichen zu erstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten