§ 117 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird (§ 118) vorläufig weiter§ 117 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden. Im Übrigen ist § 52a Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Weiters ist § 71a anzuwenden.

(3) Hinsichtlich befristeter Widmungen als Bauland gilt

a)

§ 37a Abs. 6 mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Befristung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Bauland ohne Befristung dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; der Wegfall der Befristung wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam;

b)

§ 37a Abs. 7 mit der Maßgabe, dass die Widmung als Freiland im Flächenwidmungsplan darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Freiland dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam.

(4) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit Ausnahme der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur weiter anzuwenden; für diese Inhalte ist die jeweilige Rechtslage maßgebend. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 weiter anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird (§ 118) vorläufig weiter§ 117 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden. Im Übrigen ist § 52a Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Weiters ist § 71a anzuwenden.

(3) Hinsichtlich befristeter Widmungen als Bauland gilt

a)

§ 37a Abs. 6 mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Befristung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Bauland ohne Befristung dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; der Wegfall der Befristung wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam;

b)

§ 37a Abs. 7 mit der Maßgabe, dass die Widmung als Freiland im Flächenwidmungsplan darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Freiland dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam.

(4) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit Ausnahme der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur weiter anzuwenden; für diese Inhalte ist die jeweilige Rechtslage maßgebend. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 weiter anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten