§ 15 Oö. KWO § 15

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§ 15

Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

(1) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters je einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Anzahl der Beisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. § 14 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)

(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden sind am Wahltag beim Eingang des zugehörigen Wahllokals anzuschlagen.

(6) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.03.2009
§ 15

Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

(1) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters je einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Anzahl der Beisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. § 14 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)

(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden sind am Wahltag beim Eingang des zugehörigen Wahllokals anzuschlagen.

(6) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

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