§ 16 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden haben auch als Bezirkswahlbehörden an den nach diesem Landesgesetz in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durchzuführenden Wahlen mitzuwirken.

(2) Die Bezirkswahlbehörde kann im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Abs. 1 neben den ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben auch eine Überschreitung der im § 3 Abs. 3, § 18 Abs. 4§ 45 Abs. 2 , § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 4 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 20.09.1996 bis 29.10.2020

(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden haben auch als Bezirkswahlbehörden an den nach diesem Landesgesetz in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durchzuführenden Wahlen mitzuwirken.

(2) Die Bezirkswahlbehörde kann im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Abs. 1 neben den ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben auch eine Überschreitung der im § 3 Abs. 3, § 18 Abs. 4§ 45 Abs. 2 , § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 4 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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