§ 17 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,

2.

in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und

3.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 42/2003, 27/2009, 23/2013)

(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(3) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 19 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,)
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    2. 2.Ziffer 2in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben undin der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
    3. 3.Ziffer 3vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 42/2003, 27/2009, 23/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 42/2003, 27/2009, 23/2013)
  2. (2)Absatz 2Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
  3. (3)Absatz 3Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 19 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 19, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 30.03.2013 bis 29.10.2020
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,

2.

in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und

3.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 42/2003, 27/2009, 23/2013)

(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(3) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 19 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,)
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    2. 2.Ziffer 2in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben undin der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
    3. 3.Ziffer 3vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 42/2003, 27/2009, 23/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 42/2003, 27/2009, 23/2013)
  2. (2)Absatz 2Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
  3. (3)Absatz 3Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 19 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 19, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013)

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