§ 11 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde, insbesondere auch eine Sprengelwahlbehörde im Sinn des § 5 Abs. 3, weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich der Wahlleiter der betreffenden Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit bzw. nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die zur Auswertung der Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen und in ihrem Abstimmungsverzeichnis die Anzahl dieser Wahlkuverts festzuhalten. Der Wahlakt der betreffenden Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Auswertung der Stimmen bestimmten Wahlbehörde.

(2) Die Gemeindewahlbehörde kann im Hinblick auf die Briefwahl, sofern sie die Erfassung der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten (§ 48 Abs. 4 bis 9) bzw. deren Auswertung nicht selbst durchführt, beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl an einlangenden Wahlkarten

a)

die Aufgabe der Erfassung (§ 48 Abs. 4 bis 8) der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten einer Sonderwahlbehörde oder mehreren Sonderwahlbehörden oder in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln auch einer Sprengelwahlbehörde oder mehreren Sprengelwahlbehörden zugewiesen wird sowie

b)

in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln eine Sprengelwahlbehörde oder mehrere Sprengelwahlbehörden die von den Briefwählern nach § 48 Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen haben (§ 48 Abs. 10).

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat festzulegen, wie die Wahlkarten auf die Wahlbehörden nach Abs. 2 lit. a und b aufzuteilen sind.

(4) In Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln hat die Gemeindewahlbehörde zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörden den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben); Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Abs. 1 bis 4 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltagrechtzeitig im Vorhinein zu fassen und dem Bürgermeister zur unverzüglichen Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde, insbesondere auch eine Sprengelwahlbehörde im Sinn des § 5 Abs. 3, weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich der Wahlleiter der betreffenden Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit bzw. nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die zur Auswertung der Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen und in ihrem Abstimmungsverzeichnis die Anzahl dieser Wahlkuverts festzuhalten. Der Wahlakt der betreffenden Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Auswertung der Stimmen bestimmten Wahlbehörde.

(2) Die Gemeindewahlbehörde kann im Hinblick auf die Briefwahl, sofern sie die Erfassung der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten (§ 48 Abs. 4 bis 9) bzw. deren Auswertung nicht selbst durchführt, beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl an einlangenden Wahlkarten

a)

die Aufgabe der Erfassung (§ 48 Abs. 4 bis 8) der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten einer Sonderwahlbehörde oder mehreren Sonderwahlbehörden oder in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln auch einer Sprengelwahlbehörde oder mehreren Sprengelwahlbehörden zugewiesen wird sowie

b)

in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln eine Sprengelwahlbehörde oder mehrere Sprengelwahlbehörden die von den Briefwählern nach § 48 Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen haben (§ 48 Abs. 10).

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat festzulegen, wie die Wahlkarten auf die Wahlbehörden nach Abs. 2 lit. a und b aufzuteilen sind.

(4) In Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln hat die Gemeindewahlbehörde zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörden den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben); Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Abs. 1 bis 4 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltagrechtzeitig im Vorhinein zu fassen und dem Bürgermeister zur unverzüglichen Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu übermitteln.

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