§ 6 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6, Abs. 2 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 lit. a, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs§ 6 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen. Bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 5 ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6, Abs. 2 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 lit. a, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs§ 6 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen. Bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 5 ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.

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