§ 9 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Außer in den Fällen gemäß Abs§ 9 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zu Grunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation vorgenommen worden sind und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt

1.

im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2. im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen,

und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in das Zuchtbuch eingetragen oder im Zuchtbuch vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Außer in den Fällen gemäß Abs§ 9 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zu Grunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation vorgenommen worden sind und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt

1.

im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2. im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen,

und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in das Zuchtbuch eingetragen oder im Zuchtbuch vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

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