§ 12 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Vatertierhalter bzw§ 12 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. die Vatertierhalterin hat dem Halter bzw. der Halterin der dem Vatertier im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters bzw. der Vatertierhalterin, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter bzw. von der Vatertierhalterin und vom Halter bzw. von der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Der Halter bzw. die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Der Vatertierhalter bzw§ 12 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. die Vatertierhalterin hat dem Halter bzw. der Halterin der dem Vatertier im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters bzw. der Vatertierhalterin, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter bzw. von der Vatertierhalterin und vom Halter bzw. von der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Der Halter bzw. die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

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