§ 16 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von Eizellen und Embryonen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben werden

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und

4.

wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von Eizellen und Embryonen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben werden

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und

4.

wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.

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