§ 17 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Embryonen dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 § 17 W-TZGentsprechen seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerinnen) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers bzw. der Embryo-Überträgerin,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Embryonen dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 § 17 W-TZGentsprechen seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerinnen) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers bzw. der Embryo-Überträgerin,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.

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