§ 36 Oö. KWO § 36

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Der Wahlleiter hat den Wahlvorschlag sofort auf Mängel zu überprüfen und im Fall offensichtlicher Mängel der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage innerhalb der Einbringungsfrist zu erfolgen hat. Der Wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde bzw. der Stadtwahlbehörde vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)

(2) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei, der allfälligen Kurzbezeichnung und des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (§ 26 Abs. 1),

2.

den Familien- und VornamenNamen, das Geburtsdatum, den Beruf, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und die Adresse des Bewerbers.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

Stand vor dem 29.03.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.03.2013

(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Der Wahlleiter hat den Wahlvorschlag sofort auf Mängel zu überprüfen und im Fall offensichtlicher Mängel der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage innerhalb der Einbringungsfrist zu erfolgen hat. Der Wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde bzw. der Stadtwahlbehörde vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)

(2) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei, der allfälligen Kurzbezeichnung und des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (§ 26 Abs. 1),

2.

den Familien- und VornamenNamen, das Geburtsdatum, den Beruf, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und die Adresse des Bewerbers.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

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