§ 19 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs§ 19 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1 Z 14 anzuerkennen, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 29 Z 35) entsprechen.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Mitgliedstaaten

2.

Vertragsstaaten

3.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die Antrag stellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Die Behörde muss der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) Die Behörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(6) Die Behörde darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder

2.

der Beruf gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Behörde muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin festzulegen sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(9) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Die Behörde hat auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs§ 19 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1 Z 14 anzuerkennen, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 29 Z 35) entsprechen.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Mitgliedstaaten

2.

Vertragsstaaten

3.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die Antrag stellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Die Behörde muss der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) Die Behörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(6) Die Behörde darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder

2.

der Beruf gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Behörde muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin festzulegen sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(9) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

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