§ 20 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers bzw§ 20 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. der Antragstellerin oder des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern

a)

über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder den Dienstleister bzw. die Dienstleisterin;

b)

über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin;

c)

über die Echtheit der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin oder vom Dienstleister bzw. von der Dienstleisterin vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

d)

über Nachweise des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin über Ausbildungen, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

e)

die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister bzw. eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen Antragsteller bzw. eine Antragstellerin, der seine bzw. die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

a)

über Fragen gemäß Abs. 2 lit. a oder schwer wiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können;

b)

über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers bzw. einer Dienstleistungsempfängerin gegen einen Dienstleister bzw. eine Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.

Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger bzw. der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers bzw§ 20 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. der Antragstellerin oder des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern

a)

über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder den Dienstleister bzw. die Dienstleisterin;

b)

über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin;

c)

über die Echtheit der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin oder vom Dienstleister bzw. von der Dienstleisterin vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

d)

über Nachweise des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin über Ausbildungen, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

e)

die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister bzw. eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen Antragsteller bzw. eine Antragstellerin, der seine bzw. die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

a)

über Fragen gemäß Abs. 2 lit. a oder schwer wiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können;

b)

über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers bzw. einer Dienstleistungsempfängerin gegen einen Dienstleister bzw. eine Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.

Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger bzw. der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

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