§ 21 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit nicht anders bestimmt, die Wiener Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt§ 21 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. Für die von den zuständigen Organen der Wiener Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51. Über Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landwirtschaftskammer entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die Landesregierung ist gegenüber der Wiener Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt werden soll, obliegt der Wiener Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

(3) Die Unterstützung von Empfängern und Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit nicht anders bestimmt, die Wiener Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt§ 21 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. Für die von den zuständigen Organen der Wiener Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51. Über Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landwirtschaftskammer entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die Landesregierung ist gegenüber der Wiener Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt werden soll, obliegt der Wiener Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

(3) Die Unterstützung von Empfängern und Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

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