§ 22 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 22 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 22 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten