§ 25 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Zum Zweck des in Art§ 25 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 2 der Entscheidung der Europäischen Kommission 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen,

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaaten zu entsenden sowie

3.

den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Zum Zweck des in Art§ 25 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 2 der Entscheidung der Europäischen Kommission 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen,

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaaten zu entsenden sowie

3.

den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

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