§ 26 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 29 § 26 W-TZGgenannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7;

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 5;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1;

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1;

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3;

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer bzw. zur Besamungstechnikerin und Eigenbestandsbesamerin zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2;

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19;

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs seit 04.11.2022 weggefallen. 1 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 29 § 26 W-TZGgenannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7;

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 5;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1;

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1;

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3;

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer bzw. zur Besamungstechnikerin und Eigenbestandsbesamerin zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2;

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19;

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs seit 04.11.2022 weggefallen. 1 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.

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