§ 28 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes§ 28 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mehr gemäß § 7 zulässig.

(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

Abs. 2 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten verlieren mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschriebenen waren, sind für weitere 5 Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder Herkunftsbescheinigungen und

2.

ausgestellte Dokumente wie zB Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller und Antragstellerinnen unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.11.2022
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes§ 28 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mehr gemäß § 7 zulässig.

(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

Abs. 2 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten verlieren mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschriebenen waren, sind für weitere 5 Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder Herkunftsbescheinigungen und

2.

ausgestellte Dokumente wie zB Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller und Antragstellerinnen unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten