§ 30 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft§ 30 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001;

2.

die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen, LGBl. für Wien Nr. 29/1998;

3.

die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Zuchtorganisationen, LGBl. für Wien Nr. 51/1996.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.11.2022
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft§ 30 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001;

2.

die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen, LGBl. für Wien Nr. 29/1998;

3.

die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Zuchtorganisationen, LGBl. für Wien Nr. 51/1996.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten