§ 27 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten inzu vermerken. Im Fall der Spalte „Anmerkung“elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Wort „Briefwahl“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sindErgebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 48 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Wahlkarten dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

(2) Der Bürgermeister hat die Anzahl der ausgestellten Wahlkarten, getrennt nach Wahlberechtigten im Inland und im Ausland, nach dem Ablauf der im § 26 Abs. 2 für die mündliche Beantragung der Wahlkarte festgelegten Frist unverzüglich dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Der Kreiswahlleiter hat in gleicher Weise die Anzahl der in seinem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich dem Landeswahlleiter bekannt zu geben.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten inzu vermerken. Im Fall der Spalte „Anmerkung“elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Wort „Briefwahl“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sindErgebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 48 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Wahlkarten dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

(2) Der Bürgermeister hat die Anzahl der ausgestellten Wahlkarten, getrennt nach Wahlberechtigten im Inland und im Ausland, nach dem Ablauf der im § 26 Abs. 2 für die mündliche Beantragung der Wahlkarte festgelegten Frist unverzüglich dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Der Kreiswahlleiter hat in gleicher Weise die Anzahl der in seinem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich dem Landeswahlleiter bekannt zu geben.

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