§ 36 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. DabeiDarüber hinaus hat der Kreiswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Bei der Kundmachung bzw. Bekanntmachung ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich das Geburtsjahr und anstelle der Adresse der Wahlwerber lediglich der Wohnort anzuführen; und sind die Angaben über den Zustellungsbevollmächtigten sind nicht anzuführenwegzulassen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.

(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 richtet sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie im Landtag vertreten sind. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihung die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge hat die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden spätestens am 50. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben. Sie ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 bestimmte Reihenfolge der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.

(5) Wird ein Wahlvorschlag nicht kundgemacht, so ist der Kostenbeitrag nach § 29 Abs. 7 vom Kreiswahlleiter zurückzuerstatten.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2020

(1) Der Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. DabeiDarüber hinaus hat der Kreiswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Bei der Kundmachung bzw. Bekanntmachung ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich das Geburtsjahr und anstelle der Adresse der Wahlwerber lediglich der Wohnort anzuführen; und sind die Angaben über den Zustellungsbevollmächtigten sind nicht anzuführenwegzulassen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.

(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 richtet sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie im Landtag vertreten sind. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihung die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge hat die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden spätestens am 50. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben. Sie ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 bestimmte Reihenfolge der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.

(5) Wird ein Wahlvorschlag nicht kundgemacht, so ist der Kostenbeitrag nach § 29 Abs. 7 vom Kreiswahlleiter zurückzuerstatten.

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