§ 38 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst erleichtert wird. Wenn dies hierfür zweckmäßig scheint, können im Einzelfall im Einvernehmen mit deren Gemeindewahlbehörde auch Wahllokale in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde eingerichtet werden.

(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das Wahllokal befindet, die Verbotszone auf Vorschlag der Gemeindewahlbehörde der angrenzenden Gemeinde festzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst erleichtert wird. Wenn dies hierfür zweckmäßig scheint, können im Einzelfall im Einvernehmen mit deren Gemeindewahlbehörde auch Wahllokale in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde eingerichtet werden.

(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das Wahllokal befindet, die Verbotszone auf Vorschlag der Gemeindewahlbehörde der angrenzenden Gemeinde festzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten