§ 64 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages, für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten; wenn das Gesamtergebnis in der Gemeinde im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes bekannt gegeben wurde, so ist das Vorzugsstimmenprotokoll auf deren Grundlage zu erstellen. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Die Vorzugsstimmenprotokolle bilden einen Bestandteil dieser Niederschrift.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages, für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten; wenn das Gesamtergebnis in der Gemeinde im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes bekannt gegeben wurde, so ist das Vorzugsstimmenprotokoll auf deren Grundlage zu erstellen. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Die Vorzugsstimmenprotokolle bilden einen Bestandteil dieser Niederschrift.

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