§ 71 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die engere Wahl spätestens sechs Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Namen, das Geburtsjahr, und den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Parteien, die sie vorgeschlagen haben, zu enthalten. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß bei der engeren Wahl nur für einen der beiden Bewerber die Stimme gültig abgegeben werden kann. Die Reihenfolge der beiden Bewerber in der Kundmachung richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der ersten Wahl erreichten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Parteisumme; ist auch diese gleich, entscheidet das Los. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)

(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zu Grunde zu legen. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme der §§ 4, 36 bis 40, § 46 und § 70 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Stehen zwei Bewerber zur Wahl, ist der zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten beide Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen, gilt jener Bewerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen (Parteisummen) erreicht hat; bei gleichen Parteisummen wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

(4) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist er zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an „Ja“-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

(5) Verzichtet oder stirbt einer der beiden Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, ist der Tag der engeren Wahl von der Gemeindewahlbehörde um längstens 14 Tage zu verschieben und neu kundzumachen. Bei der engeren Wahl wird nur über den verbleibenden Bewerber abgestimmt. Der Bewerber ist zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an „Ja“-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

(6) Verzichten oder sterben beide Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt. Der Entfall der engeren Wahl ist durch die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sofort ortsüblich kundzumachen. Gleiches gilt, wenn der einzige Bewerber verzichtet oder stirbt.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 30.03.2013 bis 29.10.2020

(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die engere Wahl spätestens sechs Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Namen, das Geburtsjahr, und den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Parteien, die sie vorgeschlagen haben, zu enthalten. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß bei der engeren Wahl nur für einen der beiden Bewerber die Stimme gültig abgegeben werden kann. Die Reihenfolge der beiden Bewerber in der Kundmachung richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der ersten Wahl erreichten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Parteisumme; ist auch diese gleich, entscheidet das Los. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)

(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zu Grunde zu legen. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme der §§ 4, 36 bis 40, § 46 und § 70 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Stehen zwei Bewerber zur Wahl, ist der zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten beide Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen, gilt jener Bewerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen (Parteisummen) erreicht hat; bei gleichen Parteisummen wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

(4) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist er zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an „Ja“-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

(5) Verzichtet oder stirbt einer der beiden Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, ist der Tag der engeren Wahl von der Gemeindewahlbehörde um längstens 14 Tage zu verschieben und neu kundzumachen. Bei der engeren Wahl wird nur über den verbleibenden Bewerber abgestimmt. Der Bewerber ist zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an „Ja“-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

(6) Verzichten oder sterben beide Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt. Der Entfall der engeren Wahl ist durch die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sofort ortsüblich kundzumachen. Gleiches gilt, wenn der einzige Bewerber verzichtet oder stirbt.

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