§ 1 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse durch die Bekämpfung von Schadorganismen§ 1 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

(2) Durch dieses Gesetz werden die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen nicht berührt.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gilt dieses Gesetz jedoch auch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schadorganismen erforderlich ist.

(4) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 15.06.2012 bis 06.04.2020
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse durch die Bekämpfung von Schadorganismen§ 1 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

(2) Durch dieses Gesetz werden die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen nicht berührt.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gilt dieses Gesetz jedoch auch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schadorganismen erforderlich ist.

(4) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.

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