§ 1a T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen§ 1a T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere auch:

a)

Früchte im botanischen Sinn, Gemüse und Pilze, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht worden sind,

b)

Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,

c)

Schnittblumen,

d)

Äste mit Laub oder Nadeln,

e)

gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

f)

Blätter, Blattwerk,

g)

pflanzliche Gewebekulturen,

h)

bestäubungsfähige Pollen,

i)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser,

j)

andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften als solche festgelegt worden sind.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

(2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.

(3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.

(4) Kultursubstrate sind Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen.

(5) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

(6) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

a)

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder der Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen,

b)

in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler) oder

c)

unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

(7) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

(8) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes umfassen die Anwendung aller Mittel und Verfahren, die der Bekämpfung von Schadorganismen oder der Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung dienen.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 15.06.2012 bis 06.04.2020
(1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen§ 1a T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere auch:

a)

Früchte im botanischen Sinn, Gemüse und Pilze, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht worden sind,

b)

Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,

c)

Schnittblumen,

d)

Äste mit Laub oder Nadeln,

e)

gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

f)

Blätter, Blattwerk,

g)

pflanzliche Gewebekulturen,

h)

bestäubungsfähige Pollen,

i)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser,

j)

andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften als solche festgelegt worden sind.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

(2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.

(3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.

(4) Kultursubstrate sind Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen.

(5) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

(6) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

a)

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder der Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen,

b)

in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler) oder

c)

unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

(7) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

(8) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes umfassen die Anwendung aller Mittel und Verfahren, die der Bekämpfung von Schadorganismen oder der Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung dienen.

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