§ 8 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die im § 2 Abs. 1 § 8 T-PSGund 2 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen seit 06.04.2020 weggefallen. Weiters sind sie verpflichtet, die behördlich angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen, wenn sie selbst mit ihrer Ausführung beauftragt werden, durchzuführen, andernfalls jedoch ihre Durchführung zu überwachen.

(2) Die Gemeinden können durch die Landesregierung aus triftigen Gründen verpflichtet werden, zur Überwachung und Durchführung der Pflanzenschutzmaßnahmen für dauernd oder für eine bestimmte Zeit einen oder mehrere fachlich geschulte Organe zu bestellen, deren Entlohnung, wenn eine solche gefordert wird, vom Land zu leisten ist.

(3) Die aus behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen in einer Gemeinde erwachsenden Kosten hat die Gemeinde nötigenfalls vorschußweise aufzubringen und sie mangels einer anderweitigen Regelung nach dem auf Grund des § 18 Abs. 2 sich ergebenden Verhältnis auf die im § 2 Abs. 1 und 2 angeführten Personen aufzuteilen und von diesen einzuheben. Rückständige Beiträge werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsweg hereingebracht.

(4) Unterläßt ein Verpflichteter die Ausführung vorgeschriebener Pflanzenschutzmaßnahmen, so hat die Gemeinde auf seine Kosten die Arbeiten durchführen zu lassen; die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsweg hereingebracht.

(5) Kommt eine Gemeinde den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Landeshauptstadt Innsbruck die Landesregierung, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der Verpflichteten zu veranlassen.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 23.04.1949 bis 06.04.2020
(1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die im § 2 Abs. 1 § 8 T-PSGund 2 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen seit 06.04.2020 weggefallen. Weiters sind sie verpflichtet, die behördlich angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen, wenn sie selbst mit ihrer Ausführung beauftragt werden, durchzuführen, andernfalls jedoch ihre Durchführung zu überwachen.

(2) Die Gemeinden können durch die Landesregierung aus triftigen Gründen verpflichtet werden, zur Überwachung und Durchführung der Pflanzenschutzmaßnahmen für dauernd oder für eine bestimmte Zeit einen oder mehrere fachlich geschulte Organe zu bestellen, deren Entlohnung, wenn eine solche gefordert wird, vom Land zu leisten ist.

(3) Die aus behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen in einer Gemeinde erwachsenden Kosten hat die Gemeinde nötigenfalls vorschußweise aufzubringen und sie mangels einer anderweitigen Regelung nach dem auf Grund des § 18 Abs. 2 sich ergebenden Verhältnis auf die im § 2 Abs. 1 und 2 angeführten Personen aufzuteilen und von diesen einzuheben. Rückständige Beiträge werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsweg hereingebracht.

(4) Unterläßt ein Verpflichteter die Ausführung vorgeschriebener Pflanzenschutzmaßnahmen, so hat die Gemeinde auf seine Kosten die Arbeiten durchführen zu lassen; die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsweg hereingebracht.

(5) Kommt eine Gemeinde den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Landeshauptstadt Innsbruck die Landesregierung, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der Verpflichteten zu veranlassen.

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