§ 13 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Gefährlichkeit von Schadorganismen für einen wirksamen Pflanzenschutz die planmäßige und gleichzeitige Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig macht, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 § 13 T-PSGunter Festlegung ihres örtlichen Umfanges entweder allen in Betracht kommenden, im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen selbst oder den Gemeinden aufzutragen und eine Frist für den Beginn und den Abschluss der Arbeiten zu bestimmen seit 06.04.2020 weggefallen.

(2) Lässt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahme für geboten erscheinen, so kann die Ausführung der erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen nach Anhören der Landwirtschaftskammer geeigneten Fachorganen, Fachanstalten, landwirtschaftlichen Organisationen oder geeigneten Unternehmen übertragen werden.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 06.04.2020
(1) Wenn die Gefährlichkeit von Schadorganismen für einen wirksamen Pflanzenschutz die planmäßige und gleichzeitige Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig macht, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 § 13 T-PSGunter Festlegung ihres örtlichen Umfanges entweder allen in Betracht kommenden, im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen selbst oder den Gemeinden aufzutragen und eine Frist für den Beginn und den Abschluss der Arbeiten zu bestimmen seit 06.04.2020 weggefallen.

(2) Lässt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahme für geboten erscheinen, so kann die Ausführung der erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen nach Anhören der Landwirtschaftskammer geeigneten Fachorganen, Fachanstalten, landwirtschaftlichen Organisationen oder geeigneten Unternehmen übertragen werden.

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