§ 13 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

III. ABSCHNITT

Zugang zu Informationen über die Umwelt

§ 13

UmweltdatenUmweltinformationen

UmweltdatenUmweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltenesämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.

den Zustand der Gewässer, dervon Umweltbestandteilen wie Luft, des Bodens, der Tier- und PflanzenweltAtmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und der natürlichennatürliche Lebensräume sowie seine Veränderungen odereinschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die LärmbelastungArtenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

VorhabenFaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder TätigkeitenAbfall einschließlich radioaktiven Abfalls, die Gefahren für Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, EinbringungAbleitungen oder Freisetzungsonstiges Freisetzen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen OrganismenStoffen oder Energie einschließlich ionisierender StrahlenOrganismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder durch Lärmwahrscheinlich auswirken;

3.

umweltbeeinträchtigende EigenschaftenMaßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), Mengenwie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder Auswirkungen von Chemikalienwahrscheinlich auswirken, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlensowie Maßnahmen oder LärmTätigkeiten zu deren Schutz;

4.

bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft,Berichte über die Umsetzung des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung oder zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.Umweltrechts;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z. 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

Stand vor dem 18.05.2006

In Kraft vom 01.10.1996 bis 18.05.2006

III. ABSCHNITT

Zugang zu Informationen über die Umwelt

§ 13

UmweltdatenUmweltinformationen

UmweltdatenUmweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltenesämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.

den Zustand der Gewässer, dervon Umweltbestandteilen wie Luft, des Bodens, der Tier- und PflanzenweltAtmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und der natürlichennatürliche Lebensräume sowie seine Veränderungen odereinschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die LärmbelastungArtenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

VorhabenFaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder TätigkeitenAbfall einschließlich radioaktiven Abfalls, die Gefahren für Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, EinbringungAbleitungen oder Freisetzungsonstiges Freisetzen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen OrganismenStoffen oder Energie einschließlich ionisierender StrahlenOrganismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder durch Lärmwahrscheinlich auswirken;

3.

umweltbeeinträchtigende EigenschaftenMaßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), Mengenwie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder Auswirkungen von Chemikalienwahrscheinlich auswirken, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlensowie Maßnahmen oder LärmTätigkeiten zu deren Schutz;

4.

bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft,Berichte über die Umsetzung des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung oder zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.Umweltrechts;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z. 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

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