§ 14 Oö. USchG § 14

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind –

1.

Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

1a.

das Landesverwaltungsgericht und dessen Organe;

2.

Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

3.

juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4.

die Oö. Umweltanwaltschaft;

5.

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn

1.

die natürliche oder juristische Person bei Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen unterliegt oder

2.

eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1.

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2.

über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3.

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.2013

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind –

1.

Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

1a.

das Landesverwaltungsgericht und dessen Organe;

2.

Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

3.

juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4.

die Oö. Umweltanwaltschaft;

5.

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn

1.

die natürliche oder juristische Person bei Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen unterliegt oder

2.

eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1.

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2.

über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3.

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

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